KommentarEine Politik von Verschiebungen – nach den Wahlen wird die Inflation zurückschlagen

Kommentar / Eine Politik von Verschiebungen – nach den Wahlen wird die Inflation zurückschlagen
Fein raus bis zu den Wahlen? Xavier Bettels Regierung drückt die Inflation 2023, doch im Folgejahr droht eine böse Überraschung. Foto: Editpress/Julien Garroy

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Aus der neuen, gestern vorgestellten Inflationsprognose von Statec geht hervor, dass für das laufende Jahr 2023 mit einer Preissteigerungsrate von „nur“ 3,4 Prozent gerechnet wird. Das wäre ein sehr deutlicher Rückgang: 2022 hatte die Inflationsrate hierzulande noch rekordverdächtige 6,3 Prozent betragen.

Die Rechnung der Regierung geht demnach auf: Die im Rahmen der Tripartite beschlossenen Maßnahmen haben preisdämpfend gewirkt. Sie werden die Inflationsrate 2023 nach unten drücken und so die Fälligkeit von noch mehr Indextranchen verhindern. Bereits in den letzten Monaten hat sich gezeigt, dass die Preissteigerungsrate in Luxemburg – dank der Maßnahmen – mittlerweile unter den Durchschnitt der Preissteigerungen in Europa gefallen ist.

Ganz aus der Welt geschafft sind die Probleme mit den Preissteigerungen jedoch nicht. Sie wurden nur verschoben: Das Finden von Lösungen wurde in die Zukunft verlegt. Zwar wird das Land 2023 eine gemäßigtere Inflationsrate haben, doch sobald Maßnahmen wie „gedeckelte Preise“ für Energie oder das Übernehmen der Netzkosten durch den Staat auslaufen, wird die Inflationsrate automatisch nach oben springen. Das könnte, wenn die Maßnahmen nicht verlängert werden, Anfang 2024 der Fall sein. Statec rechnet für das Jahr 2024 mit einem Anstieg der Gas- und Strompreise um 37 bzw. 78 Prozent.

Im Gesamtjahr 2024 rechnen die Luxemburger Statistiker somit mit einem erneuten Anstieg der Preissteigerungsrate auf satte 4,8 Prozent. Doch das ist nach den Wahlen.

Ugen
12. Februar 2023 - 17.49

Nach den Wahlen wäre zu hoffen dass dieser überhebliche Showpolitiker verschwunden ist.

Grober J-P.
10. Februar 2023 - 13.32

H. Müller bitte, erklären Sie mir warum ein Stromlieferant den mehrfachen Preis seines Einkaufpreises verrechnen darf?