Do., 18. April 2024




  1. Arthur Feyder /

    Der Autor schreibt es unumwunden:
    Der Bürger kann seine Grundrechte nicht einklagen.

    Pour mémoire: Da bedarf es zuerst einer Gerichtsangelegenheit wo die Verfassungswidrigkeit einer Bestimmung hervorgehoben wird. Dann obliegt es dem Gericht, über die Zulässigkeit des besagten Antrages zu befinden. Dieses Prozedere ist ergo mit Hindernissen behaftet und in fine willkürlich.

    Dem Bürger, dem Souverän, dem Dritten Stand, wird schlicht und einfach das Recht auf Verfassungsklage vewehrt.

    Stellt das Verfassungsgericht eine Verfassungswidrigkeit fest, dann ändert die Legislative den Verfassungsartikel und nicht das Gesetz( cf. ursprünglicher Verfassungsartikel 16, wo das Adjektiv „préalable“ entfernt wurde, um eben nicht das Enteignungsgesetz anzupassen.Und da war noch Artikel 380 , 1er alinéa, Zeilen 2 und 3 des Code Civil.
    Much ado about nothing.
    Und nun schweigt des Sängers Höflichkeit.

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