ÜberblickDas sind die Rahmenbedingungen für Demonstrationen in Luxemburg-Stadt

Überblick / Das sind die Rahmenbedingungen für Demonstrationen in Luxemburg-Stadt
Demonstranten bei der Demo am 4. Dezember in der Luxemburger Innenstadt Foto: Editpress/Claude Lenert

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In Luxemburgs Hauptstadt gab es am vergangenen Samstag eine unangemeldete Corona-Demonstration, bei der sich die Stimmung aufheizte und bei der es laut Polizei auch „leichte Ausschreitungen“ gab. Aber was genau muss man eigentlich beachten, wenn man eine Demonstration in Luxemburg-Stadt anmeldet, und an welche Vorgaben muss man sich dann halten? Ein Überblick.

In die Luxemburger Innenstadt gehen, sich mit anderen treffen, und dann dort demonstrieren – so in etwa, aber doch nicht ganz so einfach, läuft es mit dem Demonstrationsrecht im Großherzogtum ab. Denn auch, wenn die Menschen in einer Demokratie wie Luxemburg von ihrem Recht auf freie Meinungsäußerung und Protestversammlungen Gebrauch machen dürfen, müssen sie sich dafür an einige Regeln halten. Das Tageblatt hat sich angeschaut, welche Rahmenbedingungen das sind und wie das mit der ordnungsgemäßen Anmeldung überhaupt funktioniert.

Der erste Schritt, den man gehen muss, wenn man im öffentlichen Raum in der Hauptstadt demonstrieren möchte, ist die Anmeldung bei der Stadt. In der entsprechenden polizeilichen Verordnung heißt es dazu: „Demonstrationszüge, die auf öffentlichen Straßen verkehren sollen, sind grundsätzlich mindestens acht Tage vor dem von den Organisatoren vorgesehenen Datum beim Bürgermeister anzumelden.“ Luxemburgs Bürgermeisterin Lydie Polfer erklärt gegenüber dem Tageblatt, dass im Rahmen der Anmeldung Dinge wie die Teilnehmeranzahl oder auch die Route besprochen werden, die die Menschen einschlagen wollen. Dabei geht es darum, mit den Organisatoren abzusprechen, welche Straßen und Plätze von der Versammlung betroffen sein werden. Die Informationen über beispielsweise die Versammlungsgröße dienen auch dazu, einschätzen zu können, wie viele Einsatzkräfte der Polizei vor Ort sein müssen, um die Lage im Blick zu behalten und abzusichern. Zudem müssen sich die Teilnehmer an die derzeit geltenden Corona-Maßnahmen halten.

Tränengas, Schreie und Abfall

Die Polizei und eine Sprecherin der Justiz verweisen zu den genaueren Regeln auf solchen Versammlungen auf das bereits erwähnte „Règlement général de police du 26 mars 2001 tel que modifié le 23 novembre 2015“. Darin ist unter anderem festgehalten, was im öffentlichen Raum und auf den Straßen alles erlaubt ist und was nicht. In dem Text tauchen auch schon einige weitere Dinge auf, an die sich die Protestler vom Samstag neben ihrer fehlenden Anmeldung mutmaßlich nicht gehalten haben. Auf den Bildern vom Wochenende sind beispielsweise mehrere Menschen zu sehen, die ihr Gesicht verhüllt hielten. In der polizeilichen Verordnung steht dazu: „Es ist jeder Person untersagt, mit verhülltem Gesicht oder vermummt auf Straßen, Plätzen und öffentlichen Orten zu erscheinen.“

Wenn eine Versammlung auf ihrem Weg zum Beispiel eine öffentliche Straße überqueren oder durchlaufen möchte, muss das vorher abgeklärt sein, damit entsprechende Vorkehrungen getroffen werden können und der Verkehr dadurch nicht unnötig beeinträchtigt wird. Denn grundsätzlich gilt: „Es ist verboten, den freien Verkehr auf öffentlichen Straßen ohne rechtmäßigen Grund oder ohne besondere Genehmigung zu behindern.“ Grundsätzlich darf in Luxemburg-Stadt überall demonstriert werden, sagt Bürgermeisterin Polfer am Mittwoch im Gespräch mit dem Tageblatt. Laut der Pressekonferenz vom heutigen Donnerstagmorgen wurden allerdings für die erwarteten Proteste am kommenden Wochenende eine spezielle Zone eingerichtet, in denen sich Demonstranten frei ausdrücken können.

Weitere Abschnitte in dem „Règlement“ sollen sicherstellen, dass Passanten oder Anwohner der Stadt sich nicht belästigt oder gestört fühlen. „Es ist verboten, die öffentliche Ruhe durch übermäßiges Schreien und Lärmen zu stören“, heißt es an einer Stelle. Selbiges gilt für „jede Störung der öffentlichen Ordnung durch Vandalismus oder böswillige Handlungen“. Außerdem ist es auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen untersagt, Rauch-, Leucht- oder Explosivstoffe zu zünden oder gar zu werfen oder auch Tränengas einzusetzen. Straßen und Plätze dürfen zudem nicht verunreinigt werden – egal, ob mit Abfall oder sonstigen zurückgelassenen Gegenständen.

Und wenn die Vorgaben nicht eingehalten werden?

Ein weiterer Punkt beschreibt das, was einige Demonstranten laut den Bildern vom Samstag missachteten: „Es ist verboten, auf öffentliche Gebäude und Denkmäler, Gitter oder andere Zäune, öffentliche Beleuchtungs- oder Signalmasten sowie auf Bäume zu klettern, die auf öffentlicher Straße gepflanzt sind.“ Am 4. Dezember waren in der Luxemburger Innenstadt Protestler auf das Denkmal „Gëlle Fra“ geklettert und hatten dort Banner hochgehalten, auf dem ein QR-Code einem Davidstern gleichgesetzt werden sollte. Zur Erinnerung: Unter den Nationalsozialisten wurden Juden (darunter auch viele Nichtgläubige) gezwungen, einen sogenannten „Judenstern“ auf ihrer Kleidung zu tragen, und wurden damit öffentlich gebrandmarkt.

LINK Warum der Vergleich der radikalen Impfgegner mit dem „Judenstern“ eine Unverschämtheit ist

Was passiert, wenn sich die Teilnehmer nicht an die Vorgaben halten, lässt sich ebenfalls in dem „Règlement“ nachlesen. Verstöße gegen die dort aufgezählten Bestimmungen werden mit einer „Polizeistrafe“ belegt – der Höchstbetrag einer entsprechenden Geldstrafe liegt bei 2.500 Euro. Unabhängig davon kann die Polizei auf den Demonstrationen begangene Straftaten aufnehmen und zugehörige Verfahren in Gang bringen.

Für das kommende Wochenende sind laut Polfer wieder zwei Corona-Demonstrationen angemeldet. Eine „Polonaise solidaire“ für Samstag, die erneut von den bereits aus der Szene bekannten Organisatoren Peter Freitag und Jean-Marie Jacoby angemeldet wurde, und eine „Marche blanche“ für Sonntag.