LuxemburgNeues Gesetz entlastet Sozialunternehmen

Luxemburg / Neues Gesetz entlastet Sozialunternehmen
 Symbolfoto: dpa/Monika Skolimowska

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Das Luxemburger Arbeitsministerium kündigt eine Gesetzesänderung an, wodurch Sozialunternehmen von der Pflicht befreit werden, Unsummen für die wirtschaftliche Prüfung ihres Unternehmens auszugeben, wenn denn ihr Nettovermögen unter einer Million Euro liegt.

Das Luxemburger Arbeitsministerium kündigt am Mittwoch in einer Pressemitteilung Erleichterungen für sogenannte SIS („Sociétés d’impact sociétal“) an. Die Zulassung als SIS ist Handelsgesellschaften vorbehalten, die den Grundsätzen der Sozial- und Solidarwirtschaft entsprechen, so die Definition auf der offiziellen Website des Ministeriums. Die wirtschaftliche Tätigkeit dieser Unternehmen muss also mit einem sozialen oder gesellschaftlich relevanten Zweck aufgenommen werden. Regelungen und Maßnahmen zur Unternehmensförderungen waren nicht vorteilhaft aufgestellt für die Strukturen der Sozialgesellschaften und vor allem in Zeiten der Krise haben viele der SIS vor „noch nie dagewesenen Herausforderungen“ gestanden, lautet die Argumentation in dem Pressebericht.

Das vorige, 2016 verabschiedete Gesetz verpflichtete jedes Sozialunternehmen zu einer Prüfung des Jahresabschlusses durch einen zugelassenen Wirtschaftsprüfer. Das am 26. Juli 2021 beschlossene Gesetz bringt nun eine wichtige Erneuerung mit sich: „So wird die Einschaltung eines zugelassenen Wirtschaftsprüfers nur dann erforderlich sein, wenn der Umsatz der SIS ein Geschäftsvolumen oder ein Nettovermögen von mehr als 1.000.001 Euro erreicht hat“, heißt es im offiziellen Dokument.

Mittelgroße SIS seien nun nicht mehr verpflichtet, einen zertifizierten Prüfer zu beauftragen. Ihnen werde das Recht eingeräumt, einen Prüfer zu beauftragen. Kleine oder Micro-SIS sollen sogar eine Selbstbewertung vornehmen können. Die mit der Wirtschaftsprüfung verbundenen und relativ hohen Kosten können mit dieser Modifikation erheblich gesenkt werden, heißt es in der Pressemitteilung.