„Congé pour raisons familiales“Kind in Quarantäne: So beantragt man den Sonderurlaub

„Congé pour raisons familiales“ / Kind in Quarantäne: So beantragt man den Sonderurlaub
Eine Maske liegt im Bücherregal. Ein Kind, das in Quarantäne gesetzt wird, muss zu Hause betreut werden können. Deshalb wurde für zwei bestimmte Fälle ein zusätzlicher Sonderurlaub vorgesehen.  Foto: dpa/Marijan Murat

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Kinder kommen in Quarantäne oder werden isoliert. Es kann jeden treffen und es kann sehr kurzfristig passieren. Was aber tun, wenn beide Eltern arbeiten müssen und Fremdbetreuung aufgrund der Isolierung oder Quarantäne nicht mehr möglich ist? In diesen beiden Fällen können Eltern von einem Sonderurlaub profitieren. Eine Anleitung.

Nach der verwirrenden Pressekonferenz der Minister für Gesundheit, Paulette Lenert, und für Bildung, Claude Meisch, über die De-facto-Abschaffung der sogenannten partiellen Quarantäne gibt es immer noch einige Unklarheiten. Eine davon betrifft den Sonderurlaub „Congé pour raisons familiales“, der beantragt werden kann, wenn sich ein Kind in Isolation oder Quarantäne befindet.

Folgender Fall aus dem Szenario eins des Stufenmodells ist bislang am häufigsten aufgetreten: Ein Schüler wird positiv auf Covid-19 getestet und muss sich in häusliche Quarantäne begeben. Die anderen Schüler dieser Klasse dürfen weiterhin in die Schule gehen, müssen sich dort aber isolieren. Für sie gelten strengere sanitäre Maßnahmen. Sie dürfen auch nicht mehr in die „Maison relais“ gehen. Das Gesundheitsministerium empfiehlt zudem, nicht an Freizeitaktivitäten teilzunehmen. Auch eine Betreuung durch Oma oder Opa wäre in einem solchen Fall eher fehl am Platz. Doch was tun, wenn beide Eltern arbeiten müssen?

Für diese zwei präzisen Fälle hat das Ministerium für soziale Sicherheit den „Congé pour raisons familiales“ vorgesehen. Dieser Sonderurlaub wird nicht von den festgeschriebenen Tagen, die den Eltern eigentlich zustehen, abgerechnet. Sie werden also dem bestehenden Kontingent hinzugefügt. Nicht so einfach gestaltete sich die Suche unseres Autors nach dem betreffenden Formular im Internet. Auch nach mehreren Minuten auf den Seiten des Bildungs- und Gesundheitsministeriums wurde er nicht fündig. Auf der Seite des Familienministeriums fand er endlich das gesuchte Formular. Doch stellte sich heraus, dass es sich dabei um das alte Formular handelte.

Eigentlich hätte unser Autor wissen müssen, dass der „Congé pour raisons familiales“ in das Ressort der „Sécurité sociale“ gehört. „Sie haben da aber eine alte Version heruntergeladen“, versicherte ihm die Pressesprecherin. Das richtige Formular findet man sowohl auf guichet.lu als auch auf der Webseite des Ministeriums für soziale Sicherheit. Dort muss man auf der Startseite etwas herunterscrollen, bis man es gefunden hat.

Formular liegt „Santé“-Brief bei

Doch eigentlich ist diese Suche in den meisten Fällen überflüssig. Wird ein Kind in Quarantäne oder Isolierung gesetzt, dann passiert dies auf Anordnung der „Santé“. Die Eltern des Schülers bekommen in diesem Fall einen Brief mit einer „Ordonnance“ zugeschickt. In der Regel enthält dieser auch das Formular zum Beantragen des Sonderurlaubs. Dennoch ist das Formular auch online verfügbar, damit beispielsweise Grenzgänger, deren Kind in Quarantäne gesetzt wird, darauf zurückgreifen können.

Die „Santé“ legt in der „Ordonnance“ fest, wie lange und ab wann das Kind in Quarantäne gesetzt bzw. isoliert wird. Ein Elternteil darf dann innerhalb dieses vorgegebenen Zeitrahmens den Sonderurlaub beantragen. Beide haben zwar Anrecht darauf, dürfen aber nicht gleichzeitig darauf zurückgreifen. Nacheinander oder abwechselnd ist allerdings möglich.

Quarantänen und Isolierungen werden sehr kurzfristig ausgesprochen. Sobald eine solche Verordnung für ein Kind ausgesprochen wird, hat ein Elternteil Anrecht auf den Sonderurlaub. Dieser ist ab dem Tag, den die „Santé“ vorgibt, wirksam. Dennoch muss man ihn über das Formular anfragen, damit die Gesundheitskasse weiß, welcher Elternteil ihn anfragt. Dort muss der Antragsteller seine Matrikelnummer angeben, damit die CNS dies verrechnen kann.

Es könnte vorkommen, dass das Formular mal nicht direkt mit der „Ordonnance“ verschickt werde, so das Ministerium für soziale Sicherheit. In diesem Falle könnten Eltern dennoch sofort vom Sonderurlaub profitieren und erst nachträglich das Formular bei der CNS und beim Arbeitgeber einreichen. Dies sei möglich, da es sich um einen offiziellen Entscheid durch die Direktion der „Santé“ handelt. In jedem Fall müsse der Arbeitgeber unverzüglich entweder mündlich oder schriftlich darüber informiert werden.

Sonderurlaub auch stundenweise möglich

Auf dem Formular kann man ankreuzen, ob das Kind in Quarantäne oder in Isolierung gesetzt wurde. Zudem muss man ein Zeitfenster angeben. Dieses wird auf der „Ordonnance“ durch die „Santé“ vorgegeben. Die Eltern füllen das Formular aus und senden es zusammen mit der „Ordonnance“ einmal an den Arbeitgeber und einmal an die CNS. Letzteres sollte entweder per E-Mail oder Post erfolgen. Empfohlen wird der elektronische Weg.

Den „Congé pour raisons familiales“ kann man stundenweise oder für ganze Tage nehmen. Dies hängt vom individuellen Fall ab, so das Ministerium. Muss ein Elternteil seinen Nachwuchs um 12 Uhr bei der Schule abholen und um 14 Uhr wieder hinbringen, wird auch diese Zeitspanne vom Sonderurlaub abgedeckt. Ist das Kind den ganzen Nachmittag zu Hause, wird dies ebenfalls angerechnet. Der Arbeitgeber muss die Stunden zusammenzählen, die je nach Arbeitszeiten in den Sonderurlaub fallen. Am Ende jeden Monats muss die Summe dieser Stunden der CNS mitgeteilt werden.

Eigentlich habe sich nicht viel an der Prozedur gegenüber dem „normalen“ Sonderurlaub geändert, so das Ministerium. Nur seien jetzt eben zwei Fälle dazugekommen, für welche man diesen beantragen könne: Isolierung und Quarantäne.