Berufungsprozess Tun TonnarFreispruch auf der ganzen Linie

Berufungsprozess Tun Tonnar / Freispruch auf der ganzen Linie
Tun Tonnars Lied „FCK LXB“ sei Ausdruck eines gewissen Zorns und keine Beleidigung. So kann man die Argumentation vor dem Berufungsgericht Luxemburg verstehen. Der Songschreiber wurde auch in zweiter Instanz freigesprochen. Foto: Editpress/Didier Sylvestre

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Im Berufungsprozess am Mittwoch ist der 26-jährige Songschreiber und Urheber des Liedes „FCK LXB“, Tun Tonnar, freigesprochen worden. Das Urteil aus erster Instanz wurde bestätigt.

Der Strafprozess in Berufung wegen Beleidigung im Rahmen des Liedes „FCK LXB (Féck Lëtzebuerg)“ endete für den 26-jährigen Tun Tonnar am Mittwoch mit einem Freispruch auf der ganzen Linie. Der Musiker, Autor und Sänger Tun Tonnar hat stets erklärt, dass er die Vielfalt unserer Gesellschaft und das demokratische Miteinander schätze und sich dafür einsetze, dass Rassismus und Diskriminierung keinen Platz in unserem Land haben. Den Rahmen hierfür bildete sein im Oktober 2018 veröffentlichter Rap-Song „FCK LXB“. Tonnar hatte im Lied die von ihm in gewissen Teilen der Luxemburger Gesellschaft empfundenen rechtsextremistischen und rassistischen Tendenzen angeprangert.

Die Politiker Fred Keup (ADR) und Joe Thein („Déi Konservativ“) sowie Dan Schmitz fühlten sich durch den Song beleidigt und hatten deshalb gegen den Musiker geklagt. In erster Instanz verlangten Fred Keup und Joe Thein einen Schadenersatz von jeweils 5.000 Euro. Der dritte Nebenkläger, Dan Schmitz, wollte, dass der Musiker sich bei ihm persönlich entschuldigt. Zusätzlich zu den 10.000 Euro Entschädigung, die er von Tonnar forderte, sollte auch das Lied zurückgezogen werden.

Der 26-jährige Tonnar wurde aber am 8. Mai 2019 in erster Instanz freigesprochen. Dagegen hatte die Staatsanwaltschaft in erster Instanz noch gefordert, Tonnar wegen Beleidigung (Art. 448 des Strafgesetzbuches) zu einer Geldstrafe von 1.500 Euro zu verurteilen.

Keine Grundlage für Verurteilung

Das Berufungsverfahren war durch die Generalstaatsanwaltschaft selbst sowie die drei Nebenkläger in Gang gesetzt worden. Nachdem die Anklagevertreterin im Berufungsprozess die gemachten Aussagen im Song erheblich anders dargestellt hatte, sahen die Richter keine Grundlage mehr für eine Verurteilung. Die Vertreterin der Generalstaatsanwaltschaft war nämlich der Ansicht, dass im Prozess eine gewisse Symbolik stecke. Sie hatte den Liedtext aufmerksam gelesen und war nicht schockiert. Das Wort „Féck“ sei keine Beleidigung, sondern drücke eher einen allgemeinen Zorn (Empörung) aus, mit dem Ziel, ein tief empfundenes ungerechtes Verhalten im Song darzustellen.

Zwei der Kläger seien Politiker und die müssten diesen Zorn aushalten. Der Songschreiber Tun Tonnar sollte laut Generalstaatsanwaltschaft keine Strafe erhalten, wie die beigeordnete Staatsanwältin in ihrem Plädoyer festhielt. Die Richter der 13. Kammer am Bezirksgericht Luxemburg seien in ihrem Urteil eingehend auf die Meinungsfreiheit eingegangen. Der Freispruch in erster Instanz sei somit juristisch richtig und zu bestätigen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die drei Nebenkläger können noch durch ihre Verteidiger einen Antrag auf Kassation des Urteils stellen.

Christophe Cherel
2. April 2020 - 13.53

@Nomi: wien liese kann, ass kloer am Virdeel.

Nomi
2. April 2020 - 10.24

Beleidegung ass awer keng Meenungsfrei'heet !!

Jacques Zeyen
2. April 2020 - 9.32

" ...fühlten sich beleidigt..." Bleidigt sein ist etwas für eitle Menschen und für den lieben Gott und seine Vertreter auf Erden. Markant auch,dass sich ADR und Konservative Nasen angesprochen fühlen. Schon allein die Arroganz daran zu glauben dass eine solche Klage Erfolg haben könnte ist typisch.

Le méchant z.Z London
2. April 2020 - 7.26

Wir haben Meinungsfreiheit in unserem Land, also konnte das Gericht nicht anders urteilen........