Dublin-Verordnung gibt Asylbewerbern Rechte

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(dpa)

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Asylbewerber können sich nach Einschätzung einer wichtigen EU-Gutachterin gegen die Überstellung in einen anderen EU-Staat wehren, wenn Fristen versäumt wurden.

Die Generalanwältin Eleanor Sharpston am Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg macht Druck auf deutsche Asylbehörden bei der Überstellung von Flüchtlingen, die über einen anderen EU-Staat einreisten. Anlass ist ein Fall während der großen Flüchtlingswelle 2015 und 2016. Die Generalanwältin stellte am Dienstag ihre Schlussanträge zur Auslegung der sogenannten Dublin-Verordnung.

Das Gericht ist an die Empfehlung nicht gebunden, folgt ihr aber oft. Die Verordnung regele nicht nur die Zuständigkeit von Staaten im Umgang mit Asylbewerbern, sondern gebe diesen auch Rechte, argumentierte Sharpston. Dies gelte, obwohl die Verordnung auf eine zwischenstaatliche Vereinbarung zurückgeht.

Klage möglich

Die Dublin-III-Verordnung legt fest, dass normalerweise jenes Land für einen Asylantrag zuständig ist, in dem ein Migrant zum ersten Mal den Boden der EU betreten hat. Wenn er in ein anderes EU-Land weiterreist, kann dieses ihn in das Einreiseland zurückschicken – aber nur innerhalb von drei Monaten, nachdem der Betroffene dort einen Asylantrag gestellt hat. Wenn seine Fingerabdrücke in der Eurodac-Datenbank erfasst sind, verkürzt sich die Frist auf zwei Monate.

Verpassen die Behörden die Fristen, so wird das Land des aktuellen Aufenthalts für das Asylverfahren zuständig. Dann könne sich ein Migrant auch juristisch gegen seine Rückstellung wehren, so Sharpston. Mit einem Urteil ist in einigen Monaten zu rechnen.

Hintergrund ist der Fall eines Eritreers, der 2015 über das Mittelmeer nach Italien kam und später in Deutschland um Asyl bat. Den Einzelfall muss das Verwaltungsgericht in Minden entscheiden, das den EuGH um Hilfe bei der Auslegung von EU-Recht bat.