Nach EuGH-UrteilLuxemburger Justizministerium schaltet Eigentümer-Register offline

Nach EuGH-Urteil / Luxemburger Justizministerium schaltet Eigentümer-Register offline
Das Luxemburger Justizministerium residiert im „Centre administratif Pierre Werner“ auf dem Kirchberg Archivfoto: Editpress/Fabrizio Pizzolante

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Der Europäische Gerichtshof hat einen Teil der EU-Geldwäsche-Richtlinige gekippt. Dem voraus ging eine Klage am Bezirksgericht Luxemburg. Das Justizministerium hat noch am Dienstag das Online-Register der wirtschaftlichen Eigentümer vom Netz genommen.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am Dienstag Teile der EU-Geldwäsche-Richtlinie für ungültig erklärt. Das berichtet die Nachrichtenagentur dpa. Das betrifft auch einen Teil des Luxembourg Business Register (LBR) – konkret das Register der wirtschaftlichen Eigentümer, das „Registre des bénéficiaires effectifs“ (RBE). Das Luxemburger Justizministerium erklärte am Dienstagabend per Pressemitteilung, dass aufgrund des Urteils „der Zugang zur Website des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer über das Internet vorübergehend ausgesetzt“ wird.

Der Grund für das EuGH-Urteil: Eine Bestimmung, nach der Informationen zu Eigentümern von Unternehmen für die Öffentlichkeit einsehbar sein müssen. Damit sollten Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bekämpft werden. Aber: Diese Regelung ist ungültig, wie die Richter jetzt sagen. Die Entscheidung basiert auf einer Klage am Luxemburger Bezirksgericht – gegen das Luxembourg Business Register.

Zwar haben Firmeneigentümer laut Gesetz die Möglichkeit, beim Register zu beantragen, dass der Zugang zu den Informationen in bestimmten Fällen beschränkt wird. Von einem Luxemburger Unternehmen und seinem Eigentümer wurde laut EuGH dennoch eine Klage eingereicht, da sie „erfolglos bei LBR beantragt hatten, den Zugang der breiten Öffentlichkeit zu den sie betreffenden Informationen zu beschränken“. Die Kläger fürchteten Erpressung oder Entführungen.

Das Bezirksgericht Luxemburg war der Ansicht, dass die Verbreitung der Informationen tatsächlich eine Beeinträchtigung der Grundrechte der Eigentümer mit sich bringen könnte – und stellte dem EuGH daraufhin Vorlagefragen zur Auslegung der Geldwäsche-Richtlinie.

Das RBE

Das „Registre des bénéficiaires effectifs“ wurde mit einem Gesetz vom 13. Januar 2019 geschaffen und trat am 1. März in Kraft. In dem Register wird hinterlegt, welche individuellen Personen hinter einem Unternehmen oder einem Verein stehen, sodass im Zweifelsfall ersichtlich ist, wer von ihren Tätigkeiten profitiert. Unter „bénéficiaire effectif“ versteht der Gesetzgeber eine individuelle Person, die die Gesellschaft besitzt oder für die Transaktionen unternommen werden. Von den Personen, die in das Register eingetragen werden, werden zahlreiche Informationen hinterlegt. Darunter Name, Geburtstag und -ort, Wohn- oder Arbeitsadresse und die Nationalität.

Gesellschaften können allerdings beantragen, dass der Zugang zu ihren Daten eingeschränkt wird. Dies müssen sie jedoch damit „gut begründen“, dass für sie durch die Veröffentlichung ein unangemessenes Risiko entsteht. Hier soll im Einzelfall entschieden werden. Unter anderem nennt das Gesetz Betrug, Erpressung, Entführung, Gewalt, Einschüchterung oder Minderjährigkeit der Nutznießer als mögliche Begründungen einer solchen Ausnahme. Wird der Zugang eingeschränkt, haben lediglich nationale Behörden, Kreditinstitute, Gerichtsvollzieher und Notare Zugriff. (gr)

Die große Kammer des Europäischen Gerichtshofs hat nun gleich einen Teil der gesamten EU-Geldwäsche-Richtlinie gekippt, indem er eben jene „Ungültigkeit“ einiger Bestimmungen darin feststellte. „Nach Ansicht des Gerichtshofs stellt der Zugang aller Mitglieder der Öffentlichkeit zu den Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer einen schwerwiegenden Eingriff in die Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten dar“, heißt es in einer Pressemitteilung des EuGH. Die Bestimmung sei nicht auf das absolut Erforderliche beschränkt und stehe auch nicht in einem angemessenen Verhältnis zu den erklärten Zielen der Richtlinie. Die betroffenen Personen seien nicht gut genug gegen den Missbrauch der Daten geschützt. Ergo: Die Regelung kann nicht mehr angewendet werden.

Das Luxemburger Justizministerium zwackte am Dienstag den Zugang zum RBE ab, der erst 2019 gemäß der Geldwäsche-Richtlinie geschaffen worden war. Betroffen ist fürs Erste die breite Öffentlichkeit, aber auch Akteure wie Anwälte und Notare. Am Mittwoch präzisierte ein Sprecher des Ministeriums gegenüber dem Tageblatt, dass staatliche Akteure wie Behörden, die wegen Geldwäsche ermitteln, nach wie vor über ein eigenes System Zugang zu dem Register haben. „Den breiten Zugang für die Öffentlichkeit müssen wir auch in Zukunft höchstwahrscheinlich ausgesetzt lassen“, sagte der Sprecher – und betonte, dass das Luxemburger Gesetz konform zur EU-Direktive umgesetzt worden sei.

jung.luc.lux
23. November 2022 - 15.52

Das ist europäischer Lobbyismus pur. Europa beweist wieder was es ist, ein Haufen Lobbyisten und teuren Quacksalber.