Finanzen/KriminalitätEuropäischer Gerichtshof: EU-Gesetz zu Geldwäsche teilweise rechtswidrig

Finanzen/Kriminalität / Europäischer Gerichtshof: EU-Gesetz zu Geldwäsche teilweise rechtswidrig
Der Eingriff ist weder auf das absolut Erforderliche beschränkt, noch steht er in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Ziel, urteilt das Gericht Foto: Editpress/Frank Göbel

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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat Teile der EU-Geldwäscherichtlinie für ungültig erklärt. Hintergrund war eine in Luxemburg eingereichte Klage.

Die Bestimmung, dass die Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer von im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingetragenen Gesellschaften in allen Fällen für alle Mitglieder der Öffentlichkeit zugänglich sein müssen, ist ungültig, so das Gericht.

Damit werde schwerwiegend in die Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten eingegriffen, so die Begründung. Die Bestimmung sei nicht auf das absolut Erforderliche beschränkt und stehe auch nicht in einem angemessenen Verhältnis zu den erklärten Zielen der Richtlinie. Die betroffenen Personen seien nicht gut genug gegen den Missbrauch der Daten geschützt. Die Regelung soll von nun an nicht mehr angewendet werden.

Hintergrund des Urteils ist eine Bestimmung, wonach Informationen zu wirtschaftlichen Eigentümern von Gesellschaften in der EU in allen Fällen für die Öffentlichkeit einsehbar sein müssen. Damit sollen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verhindert werden. Doch diese Regelung ist ungültig, entschieden die Richter nun am Dienstag in Luxemburg.

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Geklagt worden war gegen die luxemburgische Umsetzung der Richtlinie. Die Kläger hatten erfolglos beantragt, den Zugang der breiten Öffentlichkeit zu ihren Daten zu beschränken. Sie fürchteten Erpressung oder Entführungen.

Gemäß der europäischen Geldwäscherichtlinie wurde durch ein im Jahr 2019 erlassenes luxemburgisches Gesetz ein „Registre des bénéficiaires effectifs“ geschaffen. Dieses Gesetz sieht vor, dass eine
Reihe von Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer der eingetragenen Einrichtungen in dieses Register aufgenommen und gespeichert werden. Zu einem Teil dieser Informationen hat die breite Öffentlichkeit Zugang, u.a. über das Internet. 

Nach Ansicht des Gerichtshofs stellt der Zugang aller Mitglieder der Öffentlichkeit zu den Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer einen schwerwiegenden Eingriff in die Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten dar, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind. Die verbreiteten Angaben ermöglichen es nämlich einer potenziell unbegrenzten Zahl von Personen, sich über die materielle und finanzielle Situation eines wirtschaftlichen Eigentümers Kenntnis zu verschaffen. 


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