EuGH erklärt deutsches Mitbestimmungsgesetz mit Unionsrecht für vereinbar

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Das deutsche Gesetz über die Arbeitnehmer-Mitbestimmung ist laut einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) mit dem europäischen Recht vereinbar.

Der Ausschluss von außerhalb Deutschlands beschäftigten Arbeitnehmern eines Konzerns vom aktiven und passiven Wahlrecht bei den Wahlen der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat der deutschen Muttergesellschaft verstößt nicht gegen die Arbeitnehmerfreizügigkeit, wie das Luxemburger Gericht am Dienstag urteilte.

Klage eines Kleinaktionärs

Das Berliner Kammergericht hatte dem EuGH die Frage vorgelegt, ob es mit dem EU-Diskriminierungsverbot sowie mit der Arbeitnehmerfreizügigkeit vereinbar ist, dass in Deutschland nur die Inlandsbeschäftigten die Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat wählen dürfen und in das Gremium gewählt werden können. Anlass war die Klage eines Kleinaktionärs des Reisekonzerns TUI. Laut EuGH arbeiten im TUI-Konzern fast viermal mehr EU-Ausländer als Deutsche.

Dem Urteil der Luxemburger Richter zufolge hindert das Unionsrecht einen Mitgliedstaat aber nicht daran, die von ihm erlassenen Vorschriften zur kollektiven Vertretung der Arbeitnehmerinteressen in den Leitungs- und Aufsichtsorganen einer Gesellschaft nationalen Rechts nur auf Arbeitnehmer inländischer Betriebe anzuwenden.

Die deutsche Mitbestimmungsregelung gehöre sowohl zum deutschen Gesellschaftsrecht als auch zum deutschen kollektiven Arbeitsrecht, heißt es weiter in dem Urteil. Deren Anwendungsbereich könne Deutschland auf die bei inländischen Betrieben tätigen Arbeitnehmer beschränken, sofern eine solche Beschränkung auf einem objektiven und nicht diskriminierenden Kriterium beruhe.