Vorerst kein neues Bosman-Urteil

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Die Zulässigkeit befristeter Arbeitsverträge im Profifußball ist bis auf Weiteres gewährleistet - ein neues Bosman-Urteil aber noch nicht endgültig vom Tisch.

Nachdem das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in Mainz am Mittwoch im Fall Heinz Müller gegen den FSV Mainz 05 die erstinstanzliche Entscheidung des Arbeitsgerichts vom März 2015 kippte, wird nun mit Spannung auf die weitere Vorgehensweise der Parteien gewartet. „Wir werden heute nicht entscheiden, ob wir in Revision gehen“, sagte Müller-Anwalt Horst Kletke: „Aber der endgültige Ausgang des Verfahrens ist offen. Das ist das Urteil zwischen der ersten und dritten Instanz.“

Richter Michael Bernardi hatte bereits vor der Urteilsverkündung gesagt, dass die vierte Kammer eine Revision zulassen werde. Das bedeutet, dass der Fall an das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt oder sogar gleich an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) weitergegeben werden könnte, falls die Müller-Seite in Berufung geht. Bernardi hatte den Kern seiner Entscheidung in punkto Rechtmäßigkeit von Befristungen mit der „Eigenart der Arbeitsleistung“ von Profifußballern begründet.

Gütliche Einigung möglich

Eine gütliche Einigung im eigentlichen Rechtsstreit zwischen Müller und dem FSV ist indes auch nach dem Urteilsspruch möglich. Der Ex-Keeper hatte gegen den Klub geklagt, da er trotz der Verlängerung seines Vertrages im Jahr 2012 um weitere zwei Jahre vom damaligen FSV-Coach Thomas Tuchel zur zweiten Mannschaft abgeschoben worden war. Der 37-jährige Müller sah sich dadurch der Chance beraubt, dass sich sein Kontrakt durch eine bestimmte Anzahl an Profi-Einsätzen (23) automatisch um ein Jahr verlängert. Die von Müller verlangte Abfindung in Höhe von 429.000 Euro war ihm vom Arbeitsgericht Mainz im März 2015 nicht zugesprochen worden. Dies bestätigte nun das jüngste Urteil mit dem Argument, dass die Entscheidung über eine Abstufung in die zweite Mannschaft „dem freien Ermessen“ des Trainers unterliege.