Gemeindewahlen: Das läuft hinter den Kulissen ab

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In Luxemburg kann man am 8. Oktober seine Stimme in einem der 668 Wahlbüros abgeben. Wie funktionieren sie? Wer ist dort Mitglied? Erklärungen.

In Luxemburg besteht Wahlpflicht, das heißt, dass jeder Bürger aufgerufen ist, sich am Wahltag im Wahlbüro einzufinden, um seinen Stimmzettel in die Urne zu werfen.

Im Wahlgesetz steht geschrieben, dass bei Kommunalwahlen mindestens 100 Wähler registriert sein müssen, um ein Wahlbüro zu eröffnen. Wenn die Bevölkerungszahl einer Ortschaft bei unter 600 liegt, wird auch nur ein Wahlbüro eingerichtet. Wenn aber mehr als 600 Menschen dort leben, muss ein zweites Büro eröffnet werden. Die Gemeinde muss mindestens 80 Tage vor der Wahl dem Innenministerium die Anzahl der Wahlbüros auf seinem Territorium mitteilen. In diesem Jahr warten insgesamt 668 Wahlbüros auf die Wähler.

Grenze bei 15.000 Einwohnern

In Ortschaften mit einer Bevölkerungszahl unter 15.000 Einwohnern werden in jedem Wahlbüro ein Präsident, ein Sekretär sowie vier Beisitzende bestimmt. Sie bilden den sogenannten „Collège électoral“. In Kommunen mit über 15.000 Einwohnern wird zudem ein zentrales Wahlbüro eingerichtet. Hier setzen sich die Wahlbüros aus dem Vorsitzenden sowie sechs Beisitzenden zusammen. Sie werden von einem Sekretär und einem stellvertretenden Sekretär unterstützt.

Zeugen

Ein Kandidat kann Zeugen benennen, die am Wahltag den Ablauf in jedem Wahlbüro „überwachen“. Diese dürfen aber nicht eingreifen, sondern lediglich beobachten. Sie sind auch bei der Auszählung präsent. Dann dürfen sie aber auch Kommentare abgeben und eventuell sogar Protest einlegen. Dieser wird dann im Protokoll vermerkt und an das Innenministerium weitergeleitet, welches den Einspruch dann analysiert und gegebenenfalls die Auszählung wiederholen lässt. Werden gravierende Unregelmäßigkeiten festgestellt, ist sogar eine Wiederholung der Wahl möglich.

Die Präsidenten der einzelnen Wahlbüros werden in Luxemburg und Diekirch von den Präsidenten des Bezirksgerichts und in Esch/Alzette von vorsitzenden Friedensrichtern ausgewählt. Die Chefs der Wahlbüros stellen dann ihre Mannschaft zusammen. Es gibt keine speziellen Bedingungen, um Mitglied im „Collège électoral“ zu werden. Man muss laut Gesetz lediglich im Besitz seiner Bürgerrechte sein und lesen und schreiben können. Spezielle Kurse für die Mitglieder des Wahlbüros sind auch nicht vorgesehen.

Sie werden aber im Regelfall vom Vorsitzenden des Gremiums und durch Rundschreiben vom Innenministerium über ihre Aufgaben und Rechte informiert. Bei Verfehlungen sind teilweise drastische Strafen vorgesehen. Das Gesetz sieht zudem Restriktionen vor: So darf man unter anderem nicht Kandidat bei der Wahl oder eng verwandt mit einem Kandidaten sein, wenn man aufgefordert wurde, an der Auszählung der Stimmen teilzunehmen. Auch wird der gleichzeitige Vorsitz in zwei Wahlbüros ausgeschlossen.

Die Mitglieder der Wahlbüros empfangen morgens ab 8.00 Uhr die Wähler. Sie überwachen den ordnungsgemäßen Ablauf des Urnengangs. Der Vorsitzende des Büros besitzt zu diesem Zweck ausgedehnte Kompetenzen und kann zum Beispiel einen Platzverweis gegen eine Person, die den Ablauf der Wahl stört, aussprechen und im Notfall sogar die Polizei rufen.

Um 14 Uhr ist der Laden dicht

Der „Collège électoral“ schließt um 14 Uhr die Türen des Wahllokals und beginnt mit der Auszählung der Stimmen. Der Präsident des Wahlbüros übermittelt die Resultate dann an das zentrale Wahlbüro der Gemeinde. Dieses gibt sie dann nach einer Überprüfung an das „Centre des technologies de l’information de l’Etat“ (CTIE) weiter, welches wiederum die Daten an die Presse weiterreicht und auf der Internetseite www.elections.public.lu veröffentlicht.

Die am Wahltag publizierten Resultate sind aber nicht „amtlich“. Die offiziellen Resultate werden erst einige Zeit nach dem Urnengang veröffentlicht, nachdem das Innenministerium sie kontrolliert und beglaubigt hat.

Für ihre Mühe erhalten die Mitglieder des Wahlbüros eine Entschädigung in Form von Sitzungsgeld. Dieses setzt sich aus mehreren Teilen zusammen und variiert unter anderem je nach Anzahl der Wähler des Büros. Die Präsidenten und Sekretäre erhalten mehr Geld als die Beisitzenden.

Was, wenn ein Mitglied des Wahlbüros am Wahltag erkrankt? Kein Problem. In dem Fall ist ein Ersatz vorgesehen. Und im äußersten Notfall kann der Präsident des Wahllokals sogar einen Wähler „notverpflichten“. Das Mobiliar der Wahllokale wird von der Kommune gestellt. Das Papier liefert jedoch der Staat.