Keine Ruhestörung im Wahllokal

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Jedes Mal, wenn Kommunalwahlen vor der Tür stehen, stellen sich etliche Fragen, was die Anwendung des Wahlgesetzes betrifft.

„Darf ein Wahlbüro während der Auszählung der Stimmen abgeschlossen werden?“, „Dürfen Personen im Wartesaal des Wahlbüros der Auszählungsprozedur beiwohnen?“ … sind nur einige Fragen, die oft gestellt werden. Die CSV-Parlamentarier Diane Adehm und Gilles Roth wollten hierzu Einzelheiten von Innenminister Dan Kersch erfahren.

Dieser antwortete, dass im Wahlgesetz der Zugang zum Wahlbüro ganz klar definiert wird. Die Bürger hätten am Wahltag von 8 bis 14 Uhr die Gelegenheit, ihre Stimme abzugeben. Sie dürfen aber nur so lange im Wahlbüro bleiben, bis sie ihre Stimmen abgegeben haben. Natürlich dürfen sich die Mitglieder des Wahlbüros und etwaige Zeugen im Raum aufhalten. Das Gesetz lässt außerdem die Präsenz von zugelassenen Wahlbeobachtern internationaler Organisationen im Wahllokal zu. Für den korrekten Ablauf der Wahlprozedur sei der Präsident des Wahlbüros verantwortlich, erklärte Kersch weiter. Er kann aber ein anderes Mitglied des Wahlbüros mit der Beaufsichtigung des Wartesaals beauftragen.

Ruhestörer müssen gehen

Sie können Ruhestörer auffordern, sich an die Regeln zu halten und gegebenenfalls sie sogar des Lokals verweisen. Weigert sich eine Person der Aufforderung, den Raum zu verlassen Folge zu leisten, wird die Polizei gerufen. Der Unruhestifter, der das Wahlbüro nicht verlassen will, muss mit einer Geldstrafe zwischen 500 und 5.000 Euro rechnen. Gewalttätiges Eindringen in ein Wahllokal wird mit einer Gefängnisstrafe von drei Monaten bis zwei Jahre bestraft sowie mit einer Geldstrafe von 500 bis 15.000 Euro. Der Strafenkatalog muss des Weiteren klar sichtbar an der Eingangstür des Wahlbüros angebracht werden. Im Wartesaal werden nur die Wähler des Büros und die betroffenen Kandidaten geduldet. Der Wähler darf aber nur so lange dort bleiben, bis man ihm Zugang zum Wahllokal gewährt. Er muss sofort nachdem er seinen Wahlzettel in die Urne gesteckt hat, das Wahlbüro verlassen.

Die Kandidaten ihrerseits dürfen nur während der Öffnungszeit des Wahlbüros im Wartesaal verweilen. Sie haben aber das Recht, für jedes Wahlbüro einen Zeugen samt Ersatzzeugen zu benennen, der den Ablauf der Wahl beobachtet.

Bei der Auszählung der Stimmzettel sind weder Wähler noch Kandidaten im Raum erlaubt. In diesem Zusammenhang haben die Vorsitzenden des Wahlbüros das Recht, das Büro, wo die Auszählung stattfindet, abzuschließen. Diese Regelung soll den Mitgliedern des Wahlbüros erlauben, ihre Aufgabe in aller Ruhe und Seriosität zu erledigen.

Am 8. Oktober werden in den 105 Gemeinden Luxemburgs neue Gemeinderäte gewählt. Insgesamt nehmen 284.577 Personen am Urnengang teil. 34.634 davon sind Ausländer.

Anne
7. Oktober 2017 - 10.29

Wéih as et mat deenen Leid déi mussen schaffen. Muss de Patron hinnen fräi gin ,dass se kennen wielen goen .Et as net jiddereen den schons laang am viraus wees wéih en den Daag muss schaffen, well soss hät en können Briefwahl unfrohen. Oder muss 1 Stonn Congé huelen.