Verzögerungs-Taktik im Luxair-Prozess?

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Am Freitag wurde die Verhandlung im Luxair-Zivilprozess fortgesetzt. Als erster war es Me Guy Loesch, Verteidiger der Angeklagten, der daran erinnerte, dass die Versicherung der Luxair die Opfer ohne administrative Hürden mit 20.000 Euro entschädigt habe.

Man kann also nicht mit den Verteidigern der Nebenklage behaupten, die Luxair wolle sich einer Entschädigung entziehen. Auch verwirft Me Guy Loesch, Verteidiger der Angeklagten (außer dem Kapitän), die Kritik am Urteil aus erster Instanz, es würde sich ausschließlich auf ein französisches Kassationsurteil berufen, umso mehr da es in Luxemburg keine entsprechende Jurisprudenz zu dem Thema gibt.

Er ging dann auf die 1929 abgeschlossene supranationale Konvention von Warschau ein. Diese musste angelsächsisches und kontinentaleuropäisches Recht mit viel Mühe verbinden und konnte erst im Jahre 1967 in Luxemburg in ein Gesetz einfließen. Sie sollte den in seinen Pionierjahren mit vielen Unfällen geplagten Flugverkehr regeln.

Da die in Montreal verbesserte Konvention erst am 12. August 2003, also nach dem Luxair-Crash, in Luxemburg in ein Gesetz gegossen wurde, spielt sie in diesem Fall keine Rolle, so Guy Loesch weiter. Und doch sind heute die materiellen Entschädigungsansprüche durch EU-Reglement auf umgerechnet 130.000 Euro angesetzt, ohne aber den Ersatz für den moralischen Schaden zu bestimmen.

Nationales Recht zuständig

Mit der Verteidigung musste der Anwalt jedoch feststellen, dass die Warschauer Konvention nichts darüber aussagt, ob eine Zivilklage vor einem repressiven Gericht verhandelt werden kann. Denn dies sei in den meisten Ländern nicht möglich. In diesem Fall müsste also nationales Recht spielen, wie es auch Me Pol Urbany forderte.

Me Loesch jedoch legte dies aus, indem er erneut das umstrittene Kassationsurteil aus dem Hexagon anführte, bei dem sich die höchste Instanz als inkompetent erklärte, in einer Zivilklage zu richten. Eine Doktrin, die sich auch bei unserem belgischen Nachbarn nachweisen lässt, so der Anwalt, der weitere Beispiele anführte, welche die Inkompetenz des repressiven Richters belegen sollen.

Separater Auftritt der Nebenkläger

Es war dann der Verteidiger des verurteilten Kapitäns, Me Georges Pierret, der den Berufungsrichtern erklärte, warum die Nebenkläger separat auftreten, obwohl zwischen ihnen keine Differenzen bestehe.

Er schloss sich denn auch dem Plädoyer von Me Guy Loesch nahtlos an und erinnerte an die vielen Opfer, die sich von Zivilklagen zurückgezogen hatten, weil sie sich als genügend entschädigt fühlten. Jedenfalls sei die 1999 in Montreal überarbeitete Warschauer Konvention immer noch aktuell.

An der Nase herumgeführt

Me Pol Urbany stellte befriedigt fest, dass zwischen den Anwälten der Verurteilten und der Luxair kein Blatt Papier passe, wie sich Me Georges Pierret ausdrückte. Auch war sich Pierret nicht zu Schade, in öffentlicher Sitzung die Entschädigungsprozeduren der Freundin des Kopiloten anzugreifen, obwohl diese sich nicht mehr verteidigen könne. Dieses Verhalten fand der Nebenkläger mehr als schändlich.

Me Urbany zitierte dann aus dem 1997 verfassten Revisionsantrag, der klar und deutlich die Überalterung der Warschauer Konvention andeutet. Wie schon erwähnt ist dieses Regelwerk inzwischen von der europäischen Administration übernommen worden.

Überhaupt wunderte sich der Nebenkläger, dass die Anwälte der Beschuldigten anhand eines umstrittenen Kassationsurteil aus Frankreich die Inkompetenz der repressiven Richter aus dem Hut zauberten. Er habe das ungute Gefühl, dass die Schuldigen sich aus der Verantwortung schleichen wollen, indem sie die Prozedur auf die lange Bank schieben.

Der Prozess wird am kommenden Dienstag fortgesetzt.