Twinerg und sein „Anhaltspunkt“

Twinerg und sein „Anhaltspunkt“
(Tageblatt-Archiv)

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Eine Twinerg-Stauwolke sorgte für Aufregung und Sachschäden. Der Betreiber schickt jetzt seine Versicherung vor und "verkürzt" eine Verjährungsfrist von 30 Jahren auf acht Tage.

Eine Wolke mit einem Eisenoxid-Schwefel-Gemisch zog Anfang September über verschiedene Viertel von Esch sowie Beles nieder. Es entstanden Schäden in den Gärten, an Sonnenkollektoren und an unter freiem Himmel abgestellten Fahrzeugen. Zu der Zeit hieß es, man solle sich bei der Polizei melden. Rund 630 Klagen wurden entgegengenommen. Dies bestätigte der Pressesprecher der Polizei, Daniel Back, am Montag dem Tageblatt gegenüber. Inzwischen meldete sich die Versicherungsfirma der Betreiberfirma Twinerg bei Betroffenen. Im Schreiben werden die Leute aufgefordert, sich per E-Mail (twinerg@cl-be.com) zu melden und nicht – wie zu Beginn angegeben – bei der Polizei.

Die Betroffenen werden aufgefordert, den genauen Schaden zu melden. Zudem sollen die Leute angeben, ob die Autos Kasko versichert sind oder nicht. Es wird in dem Schreiben präzisiert, dass alle Daten vertraulich behandelt werden. Das Wichtigste in dem Schreiben steht jedoch, wie so oft bei Verträgen, am Ende. Die Leute sollen sich binnen den kommenden acht Tagen bei Twinerg melden. Ist diese Frist abgelaufen, wird Twinerg nicht mehr für den Schaden aufkommen. Der Betreiber reagierte am Montag gegenüber dem Tageblatt und betont, dass die 8-Tage-Frist nur als „Anhaltspunkt“ gedacht sei. Es geht darum, die Leute so schnell wie möglich zu entschädigen, so eine Verantwortliche von Twinerg.

Gesetz

Gesetzlich gilt eine Verjährungsfrist laut „Code civil“ von 30 Jahren und nicht wie im Schreiben erklärt, acht Tage. Rechtsanwalt Me Paul Minden erklärt, dass es, falls es zu einem Zivilprozess kommen werde, die Betreiberfirma eindeutig verlieren würde. „Vergeht mehr Zeit, wird die Beweislage auch nicht einfacher“, so Minden. Fest steht, dass die Betreiberfirma des Gasturbinenwerks auch nach 30 Jahren noch für Schäden aufkommen muss, die wegen der Staubwolke von September 2014 entstanden sind.