Der U-Boot-Beweis bleibt geheim

Der U-Boot-Beweis bleibt geheim
(Reuters)

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Schweden will jetzt Beweise für das Eindringen von einem unbekannten U-Boot haben. Details will man aus Gründen der nationalen Sicherheit aber nicht preisgeben.

Den schwedischen Streitkräften liegen nach eigenen Angaben Beweise dafür vor, dass ein ausländisches Mini-U-Boot im Oktober in die Hoheitsgewässer vor Stockholm eingedrungen ist. Für die „Verletzung des schwedischen Territoriums“ müsse zweifellos „eine ausländische Macht“ verantwortlich sein, erklärte Truppen-Oberkommandeur Sverker Göranson am Freitag. Die genaue Herkunft des Unterwasser-Gefährts sei aber unmöglich zu klären. Weitere Details könne er aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht preisgeben, sagte Göranson.

Nachdem ein Augenzeuge das verdächtige Objekt am 17. Oktober in den Schären vor der Hauptstadt gemeldet hatte, wurde in den schwedischen Medien über ein russisches U-Boot spekuliert. Später gab es weitere, als glaubwürdig eingeschätzte Beobachtungen von Augenzeugen. Moskau wies jegliche Verantwortung zurück und verwies auf die Niederlande, deren U-Boote in der Gegend an einer Übung beteiligt gewesen seien. Den Haag dementierte aber ebenfalls.

Kalter Krieg

An der Suche nach dem mysteriösen Eindringling waren Kriegsschiffe, Minensuchboote und Hubschrauber sowie mehr als 200 Soldaten beteiligt. Der Vorfall weckte Erinnerungen an den Kalten Krieg. Sowjetische U-Boote wurden damals mehrfach verdächtigt, illegal die schwedischen Küstengewässer durchkreuzt zu haben. Daraus resultierten dutzende dramatische Verfolgungsjagden in den 80er Jahren.

Im Oktober 1981 sank ein sowjetisches U-Boot in einem militärischen Sperrgebiet vor der Küste von Karlskrona im Süden Schwedens. Schwedens Regierungschef Stefan Löfven richtete eine klare Warnung an potenzielle Neu-Eindringlinge. Nachahmer müssten mit „enormen Risiken“ rechnen, sagte der Sozialdemokrat. „Wir werden unsere territoriale Integrität mit allen verfügbaren Mitteln verteidigen.“ Die bewaffneten Streitkräfte hätten die Befugnis, „ein fremdes Gefährt“ an der Flucht zu hindern, nötigenfalls auch „mit militärischer Gewalt“.