/ LCGB: Regierung soll Tabakfirma schützen
Aufgrund geplanter strengerer Anti-Tabak-Gesetze auf europäischer und nationaler Ebene, warnt die Gewerkschaft LCGB vor einem Stellenabbau bei Heintz van Landewyck. Die Gewerkschaft ruft die Luxemburger Regierung dazu auf, sich für die Interessen des nationalen Tabakproduzenten Heintz van Landewyck gegenüber der EU einzusetzen. Ohne die Gesundheitsbestrebungen eines jeden kritisieren zu wollen, solle die Luxemburger Regierung seine politischen Schwerpunkte in dieser Sache festlegen, fordert die Gewerkschaft. Dadurch solle verhindert werden, dass multinationale Unternehmen als große Gewinner hervorgehen, auf Kosten Luxemburger Arbeitsstellen.
Am 5. Februar stattete eine LCGB-Delegation dem Luxemburger Tabakproduzent Heintz van Landewyck einen Besuch ab. Das Unternehmen befürchtet, infolge neuer Anti-Tabak-Gesetze, Stellen abbauen zu müssen.
Warnhinweise und Standardisierung
Inbesondere die europäische Direktive vom Dezember 2012 bereite Sorgen. Diese Regelung sieht einerseits vor, 75 Prozent der Fläsche von Zigaretten- und Rolltabakschachteln (Vorder- und Rückseite) mit Warnhinweisen in Text und Bild zu versehen.
Andererseits werden die Hersteller dazu gezwungen, den Inhalt nach bestimmten Regeln zu standardisieren. So müsse eine Schachtel mindestens 20 Zigaretten fassen, die einen Mindestdurchmesser von 7,5 Millimeter haben.
Schutz für Nichtraucher
Auf nationaler Ebene heißt das Anti-Tabak Gesetz „Verstärkter Schutz für Nichtraucher“ und sieht unter anderem vor, Zigaretten nicht mehr frei zugänglich zu machen. Somit entfällt die Selbstbedienung beim Kauf, die nur noch über einen Verkäufer möglich ist.
Würden diese Regelungen auf nationaler und europäischer Ebene in Kraft treten, sieht Heintz van Landewyck seine Wettbewerbsfähigkeit gegenüber den multinationalen Tabakunternehmen in Gefahr.
„In Luxemburg wird insbesondere die Gaststätten-Branche (Horesca), der Tabakmarkt sowie der nationale Tabakproduzent Heintz van Landewyck die Konsequenzen einer solchen Politik tragen müssen“, so der LCGB.
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