Er wollte sich umbringen und tötete einen Menschen

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Er wollte sich umbringen und tötete einen Menschen

Der 33-jährige Franzose R. T. fuhr am Abend des 9. August 2015 von Genf herkommend ziellos durchs schweizerische Oberwallis. Beim Städchen Münster beschloss er, seinem Leben ein Ende zu setzen, wie er später gestand. Er rammte darauf das Auto des ihm zufällig entgegenkommenden Familienvaters Christian L. Während L. seinen Verletzungen noch an der Unfallstelle erlag, überlebte R. T. schwer verletzt.

Zum Zeitpunkt des Unfalls befand sich R. T. laut Gutachten in einer „schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen und Wahnvorstellungen“, schreibt der „Walliser Bote“. Weil er deswegen über keine Selbstkontrolle oder Urteilsfähigkeit verfügte, konnte er auch die Konsequenzen seines Entscheids nicht absehen und nicht realisieren, dass er jemand anderen töten könnte.

Franzose hat Mühe, mit der Tat fertig zu werden

Darum wird R. T. von einem Gutachter eine Schuldunfähigkeit attestiert. Diese wurde auch von Fachleuten während der Untersuchungshaft und durch eine Einweisung in eine psychiatrische Klinik durch seine Eltern wenige Wochen vor der Fahrt in die Schweiz bestätigt. Wird ein Täter als nicht schuldfähig eingestuft, kann er nicht bestraft werden. Selbst wenn er jemanden getötet hat.

R. T. selbst hat heute Mühe, mit dem, was er getan hat, fertigzuwerden. Zur vom Opfer bereits vor dem Unfall getrennten Ehefrau sagt R. T. laut „Walliser Bote“ vor Gericht: „Was passiert ist, tut mir leid. Es ist meine Schuld. Ich bin sehr traurig. Es steht mir nicht zu, um Verzeihung zu bitten. Ich wünsche mir, dass alle wieder ihr Leben in den Griff bekommen und mit dem Erlebten fertigwerden. Auch ich.“

Kleine Verwahrung für Suizidalen gefordert

Der Zivilverteidiger von Opfer Christian L. hat dennoch alles unternommen, damit der Franzose verurteilt wird. Dreimal hat er vorprozessual ein Obergutachten gefordert. Zu wenig hinterfragt schien ihm die Diagnose der Schuldunfähigkeit. Auch vor Gericht forderte er eine Freiheitsstrafe wegen vorsätzlicher Tötung in der Höhe von mindestens zehn Jahren.

Die Staatsanwältin hingegen forderte für den Franzosen eine stationäre therapeutische Massnahme, auch kleine Verwahrung genannt. Der Verteidiger von R. T. hingegen plädiert für eine ambulante Massnahme, die sein Mandant in Frankreich vollziehen könne. Das Urteil wurde für den nächsten Dienstag in Aussicht gestellt.

ann/red

Knuppejang
17. November 2017 - 7.54

Doudesstrof géif ech normalerweis soën, mais hei géif dee jo nach belouhnt. Also liewenslaang an ee Prisong, awer ee richtegen, net een Luxuxshotel mais een naasst Lach bei Waasser a Brout.