Staatsanwalt fordert acht Jahre feste Haft

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Für die beiden zur Tatzeit 18-Jährigen, denen versuchter Totschlag und Erpressung eines 51-jährigen RMG-Beziehers vorgeworfen werden, forderte die Staatsanwaltschaft am Mittwoch mindestens acht Jahre feste Haft für jeden der beiden Angeklagten.

Wie sich an den drei öffentlichen Prozesstagen mit widersprüchlichen Verhandlungen herausstellte, hatten die beiden jungen Männer aus gutem Hause mit selten hemmungsloser Gewaltbereitschaft ihren flüchtigen Bekannten und Saufkumpanen auf öffentlicher Straße zu Fall gebracht, ihm die Kleider vom Leib gerissen und ihn dann mit Schlägen und Fußtritten traktiert, als ob sie den als sogenannte „Krunneméck“ bekannten Mann, der sich nicht zur Wehr setzte, als Untermensch noch weiter demütigen wollten. Am Mittwoch begann der Verteidiger von Z., Me Roland Michel, mit seinem Plädoyer, indem auch er von einer Angelegenheit sprach, die ihn schockiert habe. Sein Mandant könne nicht verstehen, dass er fähig gewesen sei, eine solch schreckliche Tat zu begehen. Der erfahrene Anwalt führte diese Hemmungslosigkeit auf den freien Zugang der Jugendlichen auf alle Arten von Drogen zurück, was zu seiner Zeit noch nicht der Fall gewesen sei. Der Verteidiger bezog überhaupt viel von seinem Klienten auf sich selbst und sprach davon, dass man zu seiner Zeit mit 18 Jahren noch minderjährig gewesen sei.Sein Klient könne sich nicht mehr an die Umstände der Tat erinnern. Dass er mitten in einem Dorf ohne Geldautomat 1.000 Euro vom Opfer forderte, würde die Unzurechnungsfähigkeit seines Mandanten zeigen.

Mit dem Argument, dass das Gefängnis in Schrassig nicht gerade als die beste Resozialisierungsanstalt des Landes bekannt sei, legte Me Michel alle Atteste vor, die beweisen sollten, dass Z. nicht mehr der Alte sei. Die von Me Michel angeführten mildernden Umstände spielten alle auf die Zukunft seines Mandanten an, der sich – wenn auch etwas spät – beim Opfer entschuldigen wollte. Der Anwalt hoffte, dass Z. nicht wieder nach Schrassig müsste. Man müsste ihm ein Damokles-Schwert über den Kopf hängen, das beim geringsten Fehltritt auf ihn herniederfällt. Er forderte denn auch maximal ein Jahr feste Haftstrafe mit weiterem Strafaufschub unter strengen Auflagen.

Pflichtanwalt?

Das Opfer hatte keine Nebenklage erhoben; vielleicht auch, weil es eine weitere Konfrontation mit seinen Aggressoren fürchtete. Dabei hätte es jedes Recht der Welt gehabt, Schmerzensgeld einzuklagen, da es laut der medizinischen Gutachterin starke Schmerzen verspürt haben musste. Hier stellt sich die Frage, ob in einem solchen Fall nicht auch für ein wehr- und mittelloses Opfer ein Pflichtanwalt benannt werden sollte, wie das bei vermutlichen Tätern mit dem Pflichtverteidiger der Fall ist.

Jean-Paul Frising, der Vertreter der Staatsanwaltschaft, sprach von einer exemplarischen Gewaltorgie. Die beiden Angeklagten hätten sich an der Wehrlosigkeit ihres Opfers regelrecht aufgebaut. Er bedauerte, dass das angeschriebene Opfer sein Recht auf Schadenersatz nicht wahrnahm. Der Mann könne dies immer noch tun, doch müsste jemand ihn an der Hand nehmen.

Keine Entschuldigung

In diesem Zusammenhang stellte Frising fest, dass es keine Initiative vonseiten der Beschuldigten oder deren Anwälte gab, sich überhaupt beim Opfer zu entschuldigen und ihm ihre wahre Betroffenheit anhand einer wie auch immer gearteten Entschädigung zu bekunden. Im Gegenteil: Kurz nach ihrer Entlassung aus der Untersuchungshaft wurden Z. und L. wieder straffällig. Es genügt nicht, Reue vor Gericht zu demonstrieren, um das Strafmaß zu beeinflussen.

Jean-Paul Frising berief sich auf die Expertin, welche die Wunden nicht als lebensgefährlich bezeichnete, um den versuchten Totschlag fallen zu lassen. Für den Rest stünden immer noch 15 bis 20 Jahre Haft im Raum. Er beschränkte sich jedoch auf ein kumuliertes Strafmaß zwischen fünf und zehn Jahren, und da er keine mildernden Umstände gelten ließ, forderte er eine feste Haft von mindestens acht Jahren und den Rest mit strengen Auflagen.

Urteil am 21. Oktober.