Verkehrsunfall: Polizei findet sterbende Tochter nicht – Eltern klagen

Verkehrsunfall: Polizei findet sterbende Tochter nicht – Eltern klagen

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Eine 24-Jährige kommt mit ihrem Wagen von der Autobahn ab, aber die Polizisten finden die Unfallstelle nicht - die junge Frau stirbt.

Nach dem Unfalltod einer jungen Frau klagen die Eltern weiterhin gegen den Freistaat Bayern, weil die Polizei das Wrack mit der sterbenden 24-Jährigen nicht gefunden hat. In erster Instanz sind die Eltern vor dem Augsburger Landgericht gescheitert. Nun muss sich am Donnerstag das Oberlandesgericht in München mit dem Fall befassen, nachdem die Kläger Berufung eingelegt haben. Die Eltern verlangen von Bayern mehr als 26.000 Euro. Sie klagen einerseits auf die Erstattung der Beerdigungskosten und andererseits auf Schmerzensgeld.

Die 24-Jährige hatte im Juli 2015 nachts auf der A8 (Stuttgart-München) einen Unfall. Die Fahrerin war beim schwäbischen Dasing aus ungeklärtem Grund von der Fahrbahn abgekommen und mit dem Wagen eine Böschung hinabgestürzt. Zwei Zeugen beobachteten den Unfall und alarmierten die Rettungskräfte.

Polizei ging von Fehlalarm aus

Polizei und Feuerwehr fanden das Auto der 24-Jährigen allerdings in der Dunkelheit nicht. Denn an der Leitplanke und einem Schutzzaun wurden keine Schäden festgestellt, die auf den Unfall deuteten. Vielmehr gingen die Retter davon aus, dass es sich um einen Fehlalarm handelte, weil in der Nähe ein Fahrzeug mit einer Panne stand. Die Beamten glaubten, dass die Zeugen keinen echten Unfall, sondern nur dieses Pannenauto beobachtet hätten.

Die Annahme erwies sich als falsch. Erst am nächsten Morgen, acht Stunden nach dem Unfall, fand ein Spaziergänger das Auto der 24-Jährigen, die Fahrerin war mittlerweile gestorben. Die klagenden Eltern gehen davon aus, dass ihre schwer verletzte Tochter hätte gerettet werden können, wenn sie nachts gefunden worden wäre.

„Verkettung unglücklicher Umstände“

Das Landgericht in Augsburg wies die Klage dennoch ab. Eine fahrlässige Amtspflichtverletzung der Einsatzkräfte liege nicht vor. Die Richter sahen vielmehr eine nicht vorhersehbare Verkettung unglücklicher Umstände. Die Richter bewerteten dabei auch, dass der Notrufbeamte einem der Zeugen gesagt hatte, er könne weiterfahren und brauche nicht am Unfallort auf die alarmierten Helfer warten.

Aus der nachträglichen Sicht hätte der Polizist zwar den Zeugen nicht weiterfahren lassen dürfen, meinte die Zivilkammer des Landgerichts. Denn dann wäre ein Auffinden des Unfallautos sehr wahrscheinlich gewesen. Allerdings habe der Beamte zwischen der Gefahr für den Zeugen auf der Fernstraße und dem daraus resultierenden Nutzen abwägen müssen. Außerdem habe der Polizist davon ausgehen dürfen, dass seine Kollegen das Opfer finden. Denn bei solchen Unfällen seien sonst fast immer entlang der Straße deutliche Schäden zu erkennen, die Hinweise auf das Unfallauto geben.