Luxemburger Steueramt verschickt 150.000 Briefe an Grenzgänger

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Steuerreform erfordert die Mitarbeit der Steuerzahler

In den nächsten Tagen erhalten rund 150.000 Menschen, die nicht in Luxemburg wohnen, Post vom Luxemburger Steueramt – wenn sie verheiratet sind und aus Luxemburg ein Gehalt oder eine Rente beziehen. Der Grund dafür ist die Steuerreform der rot-grün-blauen Regierung.

Zur Erinnerung: Ein Teil der Reform, der die Grenzgänger betrifft, soll erst am 1. Januar 2018 in Kraft treten. Hier geht es insbesondere um die Berücksichtigung von Einkommen, die Grenzgänger im Ausland beziehen, in der Ermittlung ihres Steuersatzes.

Beide Einkommen werden berücksichtigt

Demnach haben verheiratete oder in einer eingetragenen Partnerschaft lebende Grenzgänger, die mindestens 90 Prozent (Belgien 50 Prozent) ihres Einkommens in Luxemburg beziehen, Anspruch darauf, in der Steuerklasse 2 besteuert zu werden. Das heißt, das weltweite Einkommen beider Partner wird berücksichtigt, um den Steuersatz zu ermitteln, der auf das Einkommen des Grenzgängers angewandt wird. Ziel dieser Änderung ist es, die Regeln, die auf Ortsansässige und Grenzgänger appliziert werden, einander anzugleichen. Vor der Steuerreform wurden die ausländischen Einkommen der Paare nicht in die Ermittlung des Steuersatzes miteinbezogen.

Für das Steueramt bedeutet dies: Die Mitarbeit der Steuerpflichtigen ist gefordert. An dieser Stelle kommt das bereits erwähnte Schreiben, das den Betroffenen per Post zugeschickt wird, ins Spiel. Hiervon existieren mehrere Versionen. Diese sind entweder in Französisch oder in Deutsch verfasst. Darüber hinaus schlägt das Steueramt in vielen Fällen in dem Schreiben bereits einen Steuersatz vor, wenn es glaubt, genug Informationen über den Steuerpflichtigen zu besitzen.

Wer den Brief ignoriert, könnte draufzahlen

Die Adressaten können, wenn sie ein solches Schreiben erhalten, auf drei Arten reagieren. Erstens können sie es ignorieren. Dementsprechend fallen sie in die Steuerklasse 1, die gegebenenfalls ungünstig für sie ist. Zweitens können sie den vorgeschlagenen Steuersatz akzeptieren. Hierzu müssen sie sich mit dem im Brief enthaltenen Code auf der Plattform guichet.lu anmelden und das dafür vorgesehene Häkchen an der richtigen Stelle setzen. Drittens können die Betroffenen auf der Seite guichet.lu weitere Angaben machen, etwa zu ihrem Ehepartner, wenn sie glauben, der vorgeschlagene Satz sei nicht optimal, oder wenn kein Satz vom Steueramt vorgeschlagen wurde.

Die verheirateten Steuerpflichtigen haben demnach die Auswahl zwischen der „Imposition collective“, der „Imposition individuelle pure“ und der „Imposition avec réallocation“. Welche im Endeffekt für sie die günstigere ist, ist von Fall zu Fall unterschiedlich.

13.000 Euro Obergrenze

Die Regeln für die Besteuerung von Grenzgängern in der neuen Steuerreform wurden erst vor kurzem nachgebessert. Die zehn Prozent, die ein Grenzgänger maximal im Ausland beziehen darf, um nicht den Anspruch auf Steuerklasse 2 zu verlieren, sind schnell überschritten. Zum Beispiel dann, wenn der Grenzgänger in seinem Heimatland eine Wohnung besitzt und Miete bezieht. Oder wenn er einen Teil seiner Pensionszahlungen in seinem Heimatland bezieht, weil er dort einige Jahre gearbeitet hat. Nachdem Gewerkschaftler sich beschwert hatten, wurde hier nachgebessert. Demnach haben Grenzgänger nun auch Anspruch auf die Steuerklasse 2, wenn die Bezüge im Ausland 13.000 Euro nicht überschreiten.

Löwe
2. März 2018 - 15.30

Hallo, ich verstehe nur Bahnhoof :( Mein Mann hat in Luxenbourg gearbeitet bis dieses Jahr und ich beziehe eine Infalidenrente aus Lux. Wir haben 3 Kinder ,ein davon ist Behindert. Nun musssten wir die Lohnsteuer in Lux. machen ( obwohl überal zu lesen ist mann sei nur verpflichtet wenn mann mehr als 100.000 Euro im Jahr verdient ) . Also haben wir das gemacht wenn die meinen wir müssen, ein hohes Einkommen haben wir ja nicht. gesammt Jahreseinkommen von 47.000 Euro. Nun kam der Bescheid und ich verstehe nicht wirklich was ich da Lese. Da steht was von 4017,- Euro. Es steht zwar kein Minus davor aber ich kann mitr nicht vorstellen das wir so viel zurück bekommen !! Aber auch n icht das wir das Zahlen müssten. Dann könnten die uns ja sofort abhollen und Inhaftieren!! Wir könnetn niemals soviel Geld aufbringen. Kann mir da jeman was dazu sagen ?? LG

Poire C.
7. Oktober 2017 - 21.20

Na super Doppelbesteuerung wird mann hier bestraft wenn man mit einem Ausländer verheiratet ist das soll Europa sein ?

Tobias Senzig
6. Oktober 2017 - 18.00

Bitte fragen Sie die Regierung oder Ihren Steuerberater.

Sandra
6. Oktober 2017 - 17.19

Ich blick da nicht ganz durch. Ich hab jetzt Steuerklasse 2. Bin verheiratet, und der Niedrigverdiener. Habe keinerlei Einkünfte in Deutschland und wohne zu Miete. Was soll ich denn jetzt bloß ankreuzen?

Werner B.
6. Oktober 2017 - 7.54

@ L. Marx Na, dann bin ich wohl die Ausnahme. Abgesehen davon, hat dies nichts mit Faulheit zu tun, sondern mit Zeit. Das nächste Steuerjahr beginnt in 10 Wochen. "Der verheiratete Grenzgänger muss sich vorher entscheiden zwischen der “Imposition collective”, der “Imposition individuelle pure” und der “Imposition avec réallocation”... eine so kurzfristige Regelung würde hier einen Aufstand mit sich ziehen, der sich gewaschen hat.

L.Marx
5. Oktober 2017 - 17.01

Quatsch. Auch "Résidents" werden nach einem höheren Regelsatz besteuert wenn sie zu faul sind, komplette Unterlagen einzureichen. Und sie erhalten noch mal einen Brief von der Steuerverwaltung. Steuerrückzahlung von 3 Jahren? Da wurde die Steuererklärung aber wohl mit reichlich Verspätung eingereicht. Die Regel ist das jedenfalls seit mindestens 5-6 Jahren nicht mehr.

Werner B.
4. Oktober 2017 - 13.40

Toll wie das Finanzamt das wieder in ihrem Sinne regelt. Da werden Steuerzahler aufgefordert, sich in Beweislastumkehr und sehr kurzfristig zu Positionieren wenn sie nächstes Jahr nicht ihre Steuerklasse verlieren möchten. Im Gegenzuge darf dieser Steuerzahler dann wieder 3 Jahre auf eventuelle Steuerrückzahlungen warten. Bürgerfreundlich geht anders, aber Grenzgänger sind ja nur Steuerzahler.