Heute arbeiten, morgen länger in den Urlaub: Eine andere Form des Sparens

Heute arbeiten, morgen länger in den Urlaub: Eine andere Form des Sparens

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Privat Beschäftigte dürfen in Zukunft Arbeitszeit sparen, um sie später nach Wunsch als bezahlten Urlaub zu nutzen. Bis zur gesetzlichen Basis für derlei Zeitsparkonten bedurfte es mehrerer Anläufe und vor allem eines entsprechenden Gesetzes im öffentlichen Dienst.

Bereits die Regierungserklärung von CSV-DP von August 1999 sah die Einführung von Zeitsparkonten vor. Der mit der Frage befasste Wirtschafts- und Sozialrat äußerte sich in seinem Gutachten 2004 positiv dazu.

Ein erster, 2011 deponierter und 2014 zurückgezogener Gesetzentwurf scheiterte jedoch an der Frage der Bestückung der Zeitsparkonten durch Gratifikationen. Damit entzog sich die Politik der Verantwortung und überließ den Sozialpartnern die heiße Kartoffel.

Drei Jahre Verhandlungen endeten ohne Erfolg. In der Zwischenzeit war ein Gesetzesprojekt über Zeitsparkonten für den öffentlichen Dienst deponiert worden, das im August 2018 von den Abgeordneten gebilligt wurde. Dann ging es plötzlich sehr schnell.

Dreiergespräche

Nachdem sich die Sozialpartner im Mai 2018 im Ständigen Beschäftigungskomitee, einer Dreiergesprächsrunde zwischen Arbeitgebern, Gewerkschaften und Regierungsvertretern, auf die Grundsätze eines Modells für das Zeitsparkonto im Privatsektor verständigt hatten, deponierte Arbeitsminister Nicolas Schmit (LSAP) im Juni 2018 seinen Entwurf. Dieser wurde gestern mit großer Mehrheit im Parlament gebilligt.

Wie richtet man ein Zeitsparkonto ein? Wie die Zeitsparkonten in einem Unternehmen eingerichtet werden können, regelt der Kollektivvertrag oder, falls es einen solchen nicht gibt, der Branchenkollektivvertrag, wobei in diesem Fall Arbeitgeber und Personaldelegation sich verständigen müssen. Zeitsparkonten sind jedoch nicht zwingend vorgesehen.

Was und wie viel kann gespart werden? Übertragen werden nur Arbeitsstunden, also keine Geldbeträge. Auf das Zeitsparkonto können u.a. Überstunden, über das legale Minimum gewährte Urlaubstage, wegen Krankheit im vergangenen Jahr nicht genommene Urlaubstage und nach Sonntags- und Feiertagsarbeit gewährte Ruhetage gutgeschrieben werden. Maximal 1.800 Arbeitsstunden (45 Wochen à 40 Arbeitsstunden) können übertragen werden.

Kein Zwang

Der Beschäftigte darf jedoch nicht dazu gezwungen werden, Arbeitszeit auf sein Zeitsparkonto zu übertragen. Wie kann der Beschäftigte sein Zeitsparkonto nutzen? Die angesparte Arbeitszeit kann nach Wunsch beansprucht werden, falls keine betrieblichen Engpässe vorliegen. Für den Beschäftigten sieht das dann wie bezahlter Urlaub aus.

Was geschieht bei Entlassung, Kündigung, Betriebsschließung oder Todesfall? Bei Entlassung oder Kündigung wird die angesparte Arbeitszeit entsprechend dem aktuellen Stundenlohn ausbezahlt. Stirbt der Beschäftigte, wird die Abfindung an die Familie ausbezahlt. Geht der Betrieb pleite, greift das sogenannte Superprivileg zugunsten des Beschäftigten auch beim Zeitsparkonto. Konkret heißt das, dass die Forderungen der Beschäftigten vor allen anderen erfüllt werden müssen.

Der Beschäftigungsfonds garantiert die Begleichung der Forderungen bis in Höhe von zweimal den Mindestlohn. Wurde mehr gespart, doch die Konkursmasse reicht nicht zur Begleichung der Schuld, verliert der Entlassene.

Handzahme Kritik

Das Gesetzesprojekt wurde mit den Stimmen fast aller Parteien verabschiedet, trotz handzahmer Kritik und einzelner Verbesserungswünsche. Die Piratenpartei enthielt sich. Er habe sich ein „ambitionierteres“ Projekt gewünscht, so Ali Kaes, der auf den 2011er-Entwurf von Nicolas Schmit verwies. Dieser sah u.a. vor, die auf Zeitsparkonten angesammelten Mittel einer Versicherungsfirma zu überlassen. Damit hätte das Geld im Fall einer Firmenpleite gleich bereitgestellt werden können.

Eine höhere Obergrenze bei der Garantie der angesparten Mittel im Fall einer Unternehmenspleite wünschte sich Marc Baum („déi Lénk“). DP-Parlamentarier Frank Colabianchi zufolge sollten auch Beschäftigte von Unternehmen auf Zeitsparkonten zurückgreifen können, die nicht unter den Wirkungsbereich eines Kollektiv- oder Branchenkollektivvertrags fallen.

Eine gesetzliche Beschränkung, die Arbeitsminister Dan Kersch damit rechtfertigte, eine „ungeregelte Flexibilität zu Lasten der Beschäftigten“ zu verhindern. Für eine Ausweitung des Gesetzestextes auf sämtliche Betriebe ohne Vorbedingung sprach sich Charles Margue („déi gréng“) aus. Der Piraten-Deputierte Sven Clement rechtfertigte die Stimmenthaltung seiner Partei u.a. damit, dass das Zeitsparkonto bei Arbeitgeberwechsel nicht auf den neuen Arbeitsplatz übertragen werden könne.

 

Nomi
13. März 2019 - 16.45

OK fir KurzZeitSpurkonten iwert max 1 Johr nom Prinzip JohresGleitZeit. Bsp. : Eng Stonn am Juni gespuurt muss bis speitestens 30. Juni vum Folgejohr verbraucht ginn soss ass se futsch !

De gude rot vum Bop
13. März 2019 - 12.44

Wer weiss was Später ist, der grosse Anschiss wahrscheinlich. Ich würde dem nicht trauen, käme es für mich in Frage.

Jacques Zeyen
13. März 2019 - 9.03

"Spare in der Zeit,dann bist de früher tot." Die besten Lebensjahre (20 - 50) gehen dann noch intensiver für den Job drauf. Flexibilität,mit dem Handy auf's Klo,jederzeit verfügbar-so sieht der Traumangestellte aus.